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   BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95   

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BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95 (https://dejure.org/1997,1523)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1997 - VI ZR 356/95 (https://dejure.org/1997,1523)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 (https://dejure.org/1997,1523)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
    Anforderung an schriftliche Entscheidung des Versicherers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2521
  • MDR 1997, 546
  • NZV 1997, 227
  • VersR 1997, 637
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1978 - VI ZR 116/76

    Ersatz von Heilbehandlungskosten wegen eines Verkehrsunfalls - Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).

    Der erkennende Senat hat eine Ausnahme vom Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nämlich nur für Fälle erwogen, in welchen die Erteilung des schriftlichen Bescheids durch den Versicherer gerade deshalb nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolge und deshalb auf einen endgültigen schriftlichen Bescheid nicht mehr warte (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 606), oder in welchen über die angemeldeten Ansprüche hinaus keine weitergehenden Ansprüche verfolgt würden (Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO.).

    Weder waren, wie etwa in dem durch Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO. - entschiedenen Fall, bestimmte Ansprüche bereits durch Vorschußzahlungen abgegolten worden, ohne daß noch weitere Erstattungsansprüche offenstanden, noch hat der Kläger entsprechend der ersten Fallgruppe zu erkennen gegeben, daß er die zunächst angemeldeten Schadensersatzansprüche nicht weiterverfolge.

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach betont, daß zum Schutz des Anspruchsberechtigten an der formstrengen Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers grundsätzlich unverzichtbar festzuhalten ist (zuletzt Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 605 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370, jeweils m.w.N.).

    Deshalb liegt eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (Senatsurteile BGHZ 114, 299, 304 sowie vom 28. Januar 1992 und 5. Dezember 1995 - aaO. -, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 114/91

    Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer nach dem

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach betont, daß zum Schutz des Anspruchsberechtigten an der formstrengen Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers grundsätzlich unverzichtbar festzuhalten ist (zuletzt Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 605 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat eine Ausnahme vom Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nämlich nur für Fälle erwogen, in welchen die Erteilung des schriftlichen Bescheids durch den Versicherer gerade deshalb nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolge und deshalb auf einen endgültigen schriftlichen Bescheid nicht mehr warte (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 606), oder in welchen über die angemeldeten Ansprüche hinaus keine weitergehenden Ansprüche verfolgt würden (Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO.).

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Deshalb liegt eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt, der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (Senatsurteile BGHZ 114, 299, 304 sowie vom 28. Januar 1992 und 5. Dezember 1995 - aaO. -, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 245/79

    Umfang der Verjährungshemmung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 250/76

    Hemmung der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548).
  • OLG Oldenburg, 22.03.2017 - 3 U 74/16

    Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen des Geschädigten gegen die

    Der BGH hat allerdings stets bejaht, dass es sich der Geschädigte gefallen lassen muss, sein Verhalten an Treu und Glauben messen zu lassen, wenn er sich auf die strenge Regelung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beruft (VI ZR 1/76, Tz. 10 f; VI ZR 250/76, Tz. 8; VI ZR 356/95, Tz. 9 f; VI ZR 281/80, Tz. 7).

    Die Ausnahme von § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG sei erst gegeben, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolge und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr warte (BGH, a.a.O.; VI ZR 250/76 Tz. VIII, VI ZR 356/95 Tz. 10; VI ZR 281/80, Tz. 7).

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZR 147/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung von

    Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der Versicherer, will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versicherungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der Vorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 -VersR 1997, 637 unter II 1 a; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369 unter II 2 b bb; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604 unter II 1 c, jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG).
  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 144/07

    Anwendung der sog. Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Die Hemmung endet mit Zugang der schriftlichen Entscheidung, d. h. der abschließenden Stellungnahme zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht (BGH, VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227; OLG Köln, VersR 1964, 1165).
  • LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17

    Verkehrsunfall mit Straßenbahn - Verjährung des Schadenersatzanspruchs

    Für die Wertung der Erklärung des Versicherers als Entscheidung in diesen Sinne ist maßgeblich, dass es sich um eine abschließende Erklärung zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht handelt (BGH VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227 zu § 3 Nr. 3 PflVG a. F.; OGH VersR 2004, 1338, 1339).
  • OLG Celle, 03.05.2001 - 14 U 223/00

    Schadensersatz ; Schmerzensgeld; Feststellungsantrag ; Verkehrsunfall;

    Dabei obliegt es allein dem Versicherer, inhaltliche Klarheit dahingehend zu schaffen, ob er eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG getroffen hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH VersR 1997, 637, 638.; 1996, 369, 370.; 1991, 179, 180).
  • KG, 13.04.2006 - 12 U 126/05

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung des

    Eine Entscheidung im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PfVG liegt aber nur vor, wenn sie vom Versicherer selbst stammt (vgl. BGH, NJW 1997, 2521) und von diesem schriftlich erklärt wird.
  • OLG Celle, 07.09.2011 - 14 U 60/11

    Auslegung des Begriffs der Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Teilurteil vom 10. Januar 2002 - 14 U 53/01, OLGR 2002, 68, juris-Rdnr. 5): Eine solche positive Erklärung liegt vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (vgl. BGH, VersR 1997, 637 f.).
  • OLG Celle, 10.01.2002 - 14 U 53/01

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende schriftliche Erklärung des

    Eine solche liegt vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (BGH, VersR 1997, 637 f.).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2001 - 1 U 39/01

    Unfallschadensregulierung - Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei

    Das wird dann angenommen, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht (vgl. BGH NJW 1997, 2521 = NZV 1997, 227).
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